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Gründungs-Fassung vom 24.07.2007
1. Änderung am 28.08.2007
Neufassung vom 18.12.2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Kiel führt den Namen „Kieler Floorball Klub“ (KFK).
(2)Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Floorballspiels und der sportlichen Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Durchführung von geordneten Sport- und Spielübungen die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern die Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen.
(3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
(5) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfloorballverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung, volljährige Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Mitgliederversammlung und Fördermitglieder mit und ohne Stimmrechte.
(2) Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch Ausfüllen und Unterschreiben des dafür vorgesehenen Antragsformulars beim Vorstand beantragt.
(2)Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ablehnende Beschlüsse sind dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ohne Begründungspflicht mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt der Antrag als von Seiten des Vorstandes angenommen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Maßgebend ist der Tag des Einganges der Kündigung beim Vorstand. Eventuell über den Kündigungszeitpunkt hinaus im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung, Verein schädigendes Verhalten, unfaires oder unsportliches Verhalten gegen andere Vereinsmitglieder oder Gegner sein.
(4) Ein Mitglied kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Email oder Postadresse mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich mit Begründung an ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes zu richten.
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses bei dem Mitglied schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
(7) Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen, sofern die nächste MV nicht bereits terminiert ist. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bestehende Forderungen des Vereins an das Mitglied bleiben davon unberührt.
(8) Alle Anträge und Beschlüsse zur Beendigung der Mitgliedschaft können auch per Email erfolgen. Für die Einhaltung der Fristen ist in jedem Fall der Zugang des Schreibens beim Empfänger maßgebend.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen sowie Eintrittsgelder und Trikotgelder erheben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags, der Aufnahmegebühr und der Umlagen sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung geändert.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(4) Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder haften für deren Beitragszahlung.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen auf den begründeten schriftlichen Antrag des Mitgliedes hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(6) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung
(2) die Jugendversammlung (3) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außergerichtliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Einladung erfolgt per Email. Für Mitglieder, die über keine Email verfügen, erfolgt die Einladung per Post. Es genügt in diesem Fall zur Einhaltung der 14-tägigen Frist die rechtzeitige Aufgabe zur Post.
(4) Jedem volljährigen Mitglied und jedem Fördermitglied, das zugleich Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist, steht in der Mitgliederversammlung eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Jedes Mitglied kann schriftlich bis zu einer Woche vor Stattfinden der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Für die Auflösung des Vereins sowie für Satzungsänderungen ist eine 2/3–Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In beiden in Satz 2 der Ziffer (7) genannten Fällen müssen mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Auflösung oder die Satzungsänderung stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt, sofern die Versammlung nicht auf Antrag eines Mitgliedes etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(8) Ist die Mitgliederversammlung im Hinblick auf die in Ziffer (7) genannten Voraussetzungen für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, weil weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, schließt der Versammlungsleiter die Versammlung. Der Vorstand lädt in diesem Fall innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, bei der für Annahme des Antrages auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung die 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
(10)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegen- heiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
(b) Feststellung der Jahresrechnung (c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
(e) Entlastung des Vorstandes
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(g) Wahl des Vorstandes
(h) Wahl der Kassenprüfer
(i) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
(j) Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) demKassenwart d) dem Jugendwart e) demSportwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam und im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende, der Jugendwart und der Sportwart werden in ungeraden Jahren, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart in geraden Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist. Stellen sich mehrere Kandidaten für ein Amt im Vorstand zur Wahl und erreicht keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird der Wahlvorgang wiederholt. Bleibt es bei der Stimmengleichheit, sollen die Kandidaten sich auf einen von ihnen einigen. Gelingt das nicht, entscheidet das Los.
(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch in den Vorstand bestellen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(a) die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister
(b) die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister
(c) die Aufstellung der Tagesordnung und die Einladung zur und die Durchführung der Mitgliederversammlungen
(d) das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins (e) die Erstellung des Haushaltsplanes (f) der Rechenschaftsbericht des Kassenwarts (g) der Jahresbericht.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die per Telefon oder Email einberufen werden. Der Vorstand ist in Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Telefon oder Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren vorab telefonisch oder per Email erklären.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage bekannt gemacht und können in Papierform auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Dies gilt auch für Veränderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Vereinsordnungen können für folgende Bereiche der Vereinsangelegenheiten erlassen werden:
Geschäftsordnung für den Vorstand Finanz- und Kassenwesen, Beitragsordnung Jugendordnung Abteilungsordnung Ehrenordnung.
§ 12 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. (3) Der Jugendwart oder sein Vertreter ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
§ 13 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen, in jedem Fall einmal unmittelbar vor Stattfinden der Mitgliederversammlung. Der erste Kassenprüfer wird für ein Jahr gewählt, der zweite für zwei Jahre. Die Amtszeit der dann neu zu wählenden Kassenwarte beträgt jeweils zwei Jahre. Ein Kassenprüfer bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
§ 14 Datenschutzerklärung
(1) Adresse, Alter und Bankverbindung eines Mitgliedes werden mit dem Vereinseintritt eines Mitgliedes vom Verein aufgenommen und gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt.
(2) Als Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, des Floorball Verbandes Schleswig-Holstein und des Deutschen Unihockey Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den entsprechenden Verband zu melden. Übermittelt werden dabei: Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummern, Email sowie die Bezeichnung im Verein. Bei jugendlichen Mitgliedern ist für den Spielbetrieb eine Kopie des Ausweises an den Floorballverband zu übermitteln.
(3) Im Rahmen seiner Pressearbeit informiert der Verein die Tagespresse und berichtet über Turnier- und Spielergebnisse und besondere Ereignisse, auch unter Namensnennung und Abbildung von Fotos auf denen Mitglieder zu erkennen sind. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
(4) Das einzelne Mitglied kann einer solchen Veröffentlichung jederzeit dem Vorstand gegenüber widersprechen.
(5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Als Liquidatoren bei Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt.
Die Bestimmungen der Satzung gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, neben der männlichen auch die weibliche Form in den Text aufzunehmen.